Semesterticket

Das Deutschlandsemesterticket ermöglicht uns Studierenden eine günstigere Nutzung des bundesweiten Nahverkehrs durch das Solidarmodell.

Allgemeines

Ab dem 01.04.2024 gibt es an der BTU für berechtigte Studierende das Deutschlandsemesterticket. Hier sind die wichtigsten Informationen im Überblick.

Laufzeit Jeweils das ganze Semester:
WiSe (01.10. - 31.03.)
SoSe (01.04. - 30.09.)
Ausgabe Digital über den Browser (Web-Ticket).
Anschließend kann das Ticket im Google oder Apple Wallet hinterlegt werden.
Der vollständige Prozess ist unten aufgezeigt
Legitimation Digitales-Ticket + amtlicher Lichtbildausweis
Geltungsbereich Gleicher Geltungsbereich wie beim Deutschlandticket:
deutschlandweit gültig im Nahverkehr
Übertragbarkeit personengebundenes Ticket, nicht übertragbar
Mitnahmeregelungen - Kinder unter 6 Jahre, Kinderwagen, Handgepäck
- Keine Mitnahme anderer Personen
- Keine Mitnahme von Hunden bundesweit, im VBB-Tarifgebiet Mitnahme von 1 Hund möglich. (Regelungen können in verschiedenen Verbünden abweichen)
- Keine unentgeltliche Mitnahme von Fahrrädern bundesweit
Preis 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets, das sind aktuell 29,40 € im Monat. (eingezogen über die Semestergebühr und für das ganze Semester)

Ticket-Ausgabe & Befreiungsantrag

Ihr könnt euch das Semesterticket nun digital abholen.
Geht dafür einfach auf https://www.stura-btu.de/semesterticket

Für Studierende mit Semesterticketberechtigung und welche die Gründe gemäß der Semesterticketsatzung haben um sich befreien zu lassen, können dies nun auch tun:
https://form.stura-btu.de

Studierende, die nicht berechtigt sind erhalten das Geld als Guthaben in ihr myBTU-Portal, über welches es dann an euer Konto zurücküberwiesen wird.

Bezugspflicht und Berechtigung

Gemäß der Semesterticketsatzung (basierend auf dem Vertrag mit dem VBB) für das SoSe 2024 und WiSe 2024/2025.

§ 3 Bezugspflicht und Berechtigung aus der Semesterticketsatzung

  1. Immatrikulierte Studierende der BTU Cottbus-Senftenberg sind zum Bezug des Deutschlandsemestertickets verpflichtet, soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen des Absatzes 2 greifen. Weitere individuelle Befreiungsgründe sind durch § 4 geregelt.
  2. Folgende Personengruppen sind nicht berechtigt, ein Deutschlandsemesterticket über diesen Vertrag zu beziehen:

a) Gasthörer*innen sowie Zweithörer*innen im Sinne des einschlägigen Hochschulgesetzes,

b) Studierende die ausschließlich in einem Abend, - Online- oder Fernstudiengang ohnePräsenzpflicht immatrikuliert sind („Fernstudierende“),

c) Studierende, die gemäß Prüfungs- und Studienordnung  in einem berufsbegleitenden Studiengäng immatrikuliert sind (Teilzeit-Studium und Berufsbegleitend sind verschiedene Dinge),

d) Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten,

e) Studierende, welche der Studierendenschaft nicht angehören,

f) Studierende, die gemäß Prüfungs- und Studienordnung in einem nicht modularisierten Studienprogramm oder in einem Studienprogramm mit einem Leistungsumfang von weniger als 15 Credit Points im Semester immatrikuliert sind,

g) Studierende, die in Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudiengängen immatrikuliert sind oder an weiterbildenden Studiengängen teilnehmen sowie Promotionsstudierende

Folgende Studiengänge sind daher nicht berechtigt:

  • M.A. World Heritage Studies Online (b)
  • Künstleriche Ausbildung (g)
  • M.Sc. Bauen und Erhalten (g)
  • M.Sc. Urban Design - Revitalization of Historic City Districts (g)
  • M.B.L. Wirtschaftsrecht in Technologieunternehmen (g)
  • M.Sc. Forensic Sciences und Engineering (c, g)
  • PhD Studiengänge und alle Promovierenden (g)
  • Brücke zum Studium (f)
  • Deutsch als Fremdsprache (f, ggf. b)
  • ESiST - Erfolgreicher Einstieg für internationale Studierende (f)

Befreiungsgründe

Gemäß der Semesterticketsatzung (basierend auf dem Vertrag mit dem VBB) für das SoSe 2024 und WiSe 2024/2025.

Grundsätzlich ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Für eine Befreiung muss ein Befreiungsgrund nach §4 Absatz 1 Buchstabe a bis e Semesterticketsatzung auf dich zutreffen:

a) bei Studierenden, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eine Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens drei zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschlandsemestertickets aufhalten,

b) bei Studierenden, die an zwei Hochschulen mit Deutschlandsemesterticket immatrikuliert sind, kann an einer Hochschule erstattet werden,

c) bei Studierenden, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären,

d) bei Studierenden, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen. Die Voraussetzungen sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.

e) Schwerbehinderte Menschen, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen.

Die Nichtnutzung des DST stellt keinen Befreiungsgrund dar.

Solltest du dich befreien lassen wollen kannst du deinen Antrag über dieses Online-Formular stellen: https://form.stura-btu.de/

Ausstellungsprozess

Verwendete Begriffe und Antworten auf verschiedene Fragen findet ihr unter der Abbildung.

Prozess zur Ausstellung des Deutschlandsemestertickets

FAQ

Die BTU-ID ist nicht die Matrikelnummer, sondern eine BTU spezifische Kennung, die jede Person an der BTU besitzt und nur einmal vergeben wird.

Um deine BTU-ID herauszufinden, kannst du auf https://form.stura-btu.de  gehen.

Bei der DST-Berechtigung handelt es sich um die Berechtigung zum D eutschland S emester T icket, was auch geichzeitig NUR die Bezugspflichtigen Studierenden sind.

Auszug aus der Semesterticketsatzung:

§ 3 Bezugspflicht und Berechtigung

  1. Immatrikulierte Studierende der BTU Cottbus-Senftenberg sind zum Bezug des Deutschlandsemestertickets verpflichtet, soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen des Absatzes 2 greifen. Weitere individuelle Befreiungsgründe sind durch § 4 geregelt.
  2. Folgende Personengruppen sind nicht berechtigt, ein Deutschlandsemesterticket über diesen Vertrag zu beziehen:

a) Gasthörer*innen sowie Zweithörer*innen im Sinne des einschlägigen Hochschulgesetzes,

b) Studierende die ausschließlich in einem Abend, - Online- oder Fernstudiengang ohnePräsenzpflicht immatrikuliert sind („Fernstudierende“),

c) Studierende, die gemäß Prüfungs- und Studienordnung  in einem berufsbegleitenden Studiengäng immatrikuliert sind,

d) Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten,

e) Studierende, welche der Studierendenschaft nicht angehören,

f) Studierende, die gemäß Prüfungs- und Studienordnung in einem nicht modularisierten Studienprogramm oder in einem Studienprogramm mit einem Leistungsumfang von weniger als 15 Credit Points im Semester immatrikuliert sind,

g) Studierende, die in Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudiengängen immatrikuliert sind oder an weiterbildenden Studiengängen teilnehmen sowie Promotionsstudierende

Grundsätzlich ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Für eine Befreiung muss ein Befreiungsgrund nach §4 Absatz 1 Buchstabe a bis e Semesterticketsatzung auf dich zutreffen:

a) bei Studierenden, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eine Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens drei zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschlandsemestertickets aufhalten,

b) bei Studierenden, die an zwei Hochschulen mit Deutschlandsemesterticket immatrikuliert sind, kann an einer Hochschule erstattet werden,

c) bei Studierenden, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären,

d) bei Studierenden, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen. Die Voraussetzungen sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.

e) Schwerbehinderte Menschen, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen.

Die Nichtnutzung des DST stellt keinen Befreiungsgrund dar.

Solltest du dich befreien lassen wollen kannst du deinen Antrag über dieses Online-Formular stellen: https://form.stura-btu.de/

Dadurch, dass zum Zeitpunkt der Rückmeldung noch nicht final feststand, wer am Ende berechtigt sein wird, das DST zu erhalten, kann es sein, dass du zu viel überwiesen hast. Sollte das auf dich zutreffen, bekommst du den Betrag im my-BTU-Portal als Guthaben angezeigt und zeitnah automatisch zurückerstattet. (Die Auszahlung sollte mittlerweile abgeschlossen sein)

Für das digitale Semesterticket brauchst du nicht zwangsläufig ein Smartphone. Du kannst dein Ticket über jedes Browserfähige Endgerät abrufen. Du kannst es bei einer Kontrolle also auch bspw. über einen Laptop oder ein Tablet vorzeigen.

Das Ausdrucken des Tickets und das Anfertigen eines Screenshots ist aufgrund der vom Bund vorgegeben Bestimmungen leider nicht möglich.

Wir sind mit dem VBB und Cottbusverkehr im Austausch für eine Ausstellung von Chipkarten zum Wintersemester 2024/2025.

Der Kreis der berechtigten Studierenden ergibt sich aus den Vorgaben von Bund und dem VBB. Für alle Universitäten und Hochschulen in Berlin und Brandenburg gelten die gleichen Bestimmungen. Bitte beachtet, dass es sich noch um ein neues Angebot handelt, welches es so noch nicht gab. In Zukunft muss hier sicher noch nachgeschärft werden. Wir stehen für die nächste Verhandlungsrunde für das kommende Wintersemester 2024/2025 im engen Austausch mit den anderen Studierendenvertretungen in Brandenburg.

Wir überarbeiten derzeit den Sozialfond, sodass wir dich in naher Zukunft finanziell unterstützen können.

Beim Semesterticket handelt es sich um ein Solidarmodell. Das bedeutet, dass alle unabhängig von der Nutzung des Tickets zahlen, um für alle einen günstigeren Preis zu erwirken. Die Nichtnutzung stellt hierbei keinen Grund für eine Befreiung dar. Wir weisen aber darauf hin, dass sich das Semesterticket schon bei wenigen Fahrten im Monat für euch rechnet. (Bspw. ein Ausflug nach Berlin, Leipzig, Dresden oder Frankfurt)

Kontakt

Bitte alle Anfragen zum Semesterticket an die folgende E-Mail Adresse stellen:
semesterticket@stura-btu.de